19. Der Beschwerdeführer wendet sich in materieller Hinsicht zunächst gegen die Verweigerung der Aufhebung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB. Er macht im Wesentlichen zusammengefasst geltend, die Massnahme sei trotz bestehender Behandlungsbedürftigkeit aufzuheben, da keine Erfolgsaussichten vorhanden seien. Er sei «praktisch kaum motiviert» für eine Behandlung. Zwar lasse das Bundesgericht erkennen, dass das Fehlen der Motivation nicht gegen eine Behandlung spreche. In den Entscheiden sei es jedoch häufig um Betroffene mit einer Suchtproblematik gegangen, wo die fehlende Kooperation krankheitsbedingt sei.