505 oder auch pag. 530). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, bestehen gemäss jetzigem Erkenntnisstand keine begründeten Zweifel an der Diagnose der Schizophrenie. Konkrete Hinweise bzw. Auffälligkeiten im Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers, welche an der Diagnose zweifeln