18. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, wieso die getroffene Diagnose als gefestigt zu gelten hat und von einer Neubegutachtung abzusehen ist. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 31-33). Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen im oberinstanzlichen Verfahren nichts Neues entgegenzuhalten. Er begründet seinen Antrag ausschliesslich mit den von Dr. med. D.________, Psychiater des Regionalgefängnisses Thun, im August/September 2016 geäusserten Zweifel an der Diagnose der Schizophrenie (vgl. Aktennotiz amtliche Akten BVD pag.