Die informelle Äusserung bzw. Vermutung des Psychiaters in Thun lasse nicht an der gefestigten Diagnose zweifeln. Auch dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bei der Begutachtung falsche Angaben gemacht habe, wobei er diese Behauptung nicht näher begründe, ändere nichts. Bereits in der Vergangenheit habe er mit verschiedenen Argumenten die Diagnose in Zweifel gezogen. Seine Vorbringen seien zum einen als Schutzbehauptung, zum anderen jedoch auch als Ausdruck seiner Krankheit zu werten (pag. 31 ff.).