13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 14. Auf die Beschwerde vom 11. Januar 2018 ist insoweit einzutreten. Soweit auf einzelne Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, erfolgen Ausführungen hierzu an der gegebenen Stelle. 15. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.