Die POM hielt mit Eingabe vom 24. April 2018 fest, dass der positive Massnahmenverlauf keine andere Beurteilung des Streitgegenstandes zu bewirken vermöge, weswegen sie auf den angefochtenen Entscheid und die Vernehmlassungen verwies (pag. 137). Am 11. Mai 2018 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis der Eingaben der POM und der Generalstaatsanwaltschaft und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht hat vernehmen lassen. Damit wurde der Schriftwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 139 ff.). II.