3 nicht zugestellt worden war. Eine Kopie hiervon wurde den Parteien zugestellt; gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gewährt, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 125 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 20. April 2018 bekannt, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (pag. 131). Die POM hielt mit Eingabe vom 24. April 2018 fest, dass der positive Massnahmenverlauf keine andere Beurteilung des Streitgegenstandes zu bewirken vermöge, weswegen sie auf den angefochtenen Entscheid und die Vernehmlassungen verwies (pag.