9. Innert der mit Verfügung vom 12. Februar 2018 gewährten Frist (pag. 71 ff.) gelangte beim Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. März 2018 ein. 10. Auf die mit Verfügung vom 8. März 2018 gewährte Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik (pag. 85 ff.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 12. März 2018 (pag. 93) und die POM am 14. März 2018 (pag. 95), woraufhin der Schriftenwechsel am 19. März 2018 als geschlossen erachtet und Rechtsanwalt B.________ zur Einreichung seiner Kostennote aufgefordert wurde (pag. 97 ff.). Diese ging am 4. April 2018 beim Obergericht ein (pag. 109 ff.).