7. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 liess die Verfahrensleitung die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft zukommen und gewährte letzterer Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 57 ff.). 8. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 stellte die Generalstaatsanwaltschaft die Anträge, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (pag. 63 ff.).