2 4. Es sei der Beschwerdeführer in eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB zu verlegen. 5. Eventualiter: es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zur neuen Begründung und Entschlussfassung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessuales