3. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 hiess die POM die Beschwerde insofern gut, als sie die Vorinstanz anwies, einen Vollzugsplan zu erstellen. Im Übrigen wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wurde – soweit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde – gutgeheissen. Weiter entschied die POM über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Honorar des amtlichen Anwalts (pag. 25 ff.).