Subeventualiter sei eine Neubegutachtung vorzunehmen. Weiter sei unverzüglich ein Vollzugsplan zu erstellen und es sei die Medikation anzupassen und die gesundheitlichen Beschwerden zu untersuchen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt zu gewähren – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (amtliche Akten POM pag. 13 ff.).