2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Oktober 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 22. September 2017 beantragte. Die Massnahme sei aufzuheben, eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Therapieintensität zu erhöhen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in eine geeignete Einrichtung nach Art. 59 Abs. 2 StGB zu versetzen, wo er eine Berufslehre absolvieren könne. Subeventualiter sei eine Neubegutachtung vorzunehmen.