1. Mit Verfügung vom 22. September 2017 wies die Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung aus der Massnahme sowie Aufhebung der Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ab. Weiter wies sie auch die weiteren Anträge auf Versetzung in eine offene Massnahmeneinrichtung und Erstellen eines neuen psychiatrischen Gutachtens ab (amtliche Akten BVD pag. 542 ff.).