SK 17 360 pag. 87; so auch das Bundesgericht in Erwägung 4 des Urteils vom 29. Januar 2018, amtliche Akten pag. 121 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer seine Begründung rechtzeitig vorgebracht hätte, wäre demnach nicht auf seine Beschwerde einzutreten gewesen. IV. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 bestimmt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten.