aus dem April 2017 – mithin auf Dokumente, welche die Kammer bereits in ihre Entscheidfindung im Verfahren SK 17 360 einbezog. Sie hielt dort diesbezüglich fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes sowie seine berufliche und private Lebenssituation seien nicht derart aussergewöhnlich, dass sie einen «wichtigen Grund» im Sinne von Art. 31 SMVG darstellten und ausnahmsweise einen Strafaufschub rechtfertigen könnten (Ziff. 19 des Entscheids vom 24. November 2017, amtliche Akten SK 17 360 pag.