Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet – wie bereits im Verfahren SK 17 360 – lediglich ein, er sei zu Unrecht nicht einer erneuten Begutachtung unterzogen worden. Aus welchen Gründen er sich ausser Stande sieht, seine Haftstrafe anzutreten bzw. inwiefern sich sein Gesundheitszu-