Ihm fehlt damit grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an einer neuerlichen Beurteilung. Eine erneute Beurteilung kann indessen ausnahmsweise angezeigt sein, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3 mit Hinweisen; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 1 zu Art. 56 VRPG).