20a VRPG). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der zu beurteilende Anspruch dem Richter bereits früher aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet wurde (BGE 139 III 126 E. 3.1). Dies trifft vorliegend zu. Die Kammer und auch das Bundesgericht äusserten sich in ihren Urteilen nicht nur zur Frage der Mangelhaftigkeit der Beschwerdebegründung, sondern auch zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ihm fehlt damit grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an einer neuerlichen Beurteilung.