Es stellt sich somit die Frage, ob über die Invollzugsetzung der Freiheitsstrafe von 30 Monaten und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dass in der gleichen Sache noch keine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, ist eine Prozessvoraussetzung, welche von der urteilenden Behörde von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 20a VRPG).