Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht darauf hin (pag. 11, vorletzter Abschnitt), dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit bereits Gegenstand des letzten – mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2018 abgeschlossenen – Verfahrens war. Es stellt sich somit die Frage, ob über die Invollzugsetzung der Freiheitsstrafe von 30 Monaten und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden wurde.