9. Die Gründe, gestützt auf welche der Beschwerdeführer seinen Strafantritt erneut verschieben wollte, lassen sich nunmehr seiner Beschwerde ans Obergericht entnehmen (pag. 1 ff.). Er bringt vor, obwohl bei ihm «gesundheitliche Beeinträchtigungen» festgestellt worden seien, habe man bis anhin keine vertiefte Untersuchung seines Gesundheitszustands vorgenommen. Solche Abklärungen seien aber notwendig, um seine Hafterstehungsfähigkeit beurteilen zu können. Dies ergebe sich einerseits aus dem Gutachten vom 9. September 2013 und andererseits aus einem Bericht von Dr.med. C.________.