3 entnehmen lässt, dass er sich sowohl der auslaufenden Frist als auch der Begründungspflicht bewusst war, bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, den Beschwerdeführer auf die Unvollständigkeit seiner Eingabe hinzuweisen und ihn aufzufordern, einen Antrag und eine Begründung nachzureichen (Art. 33 Abs. 3 VR- PG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht auf die Beschwerde eintrat und das Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist («Gesuch um Aufschub») abwies.