Bei einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Aus den innerhalb der Frist eingereichten Dokumenten ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer mit der Festsetzung des Vollzugsbeginns nicht einverstanden war. Weitere Ausführungen machte er nicht. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, lässt sich aus der Eingabe insbesondere nicht schliessen, inwiefern und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer die Verfügung der BVD vom 21. Februar 2018 anfechten wollte (pag.