8. Gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Beschwerden einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Beschluss vom 24. November 2017 (SK 17 360) dargelegt, welche Anforderungen an Anträge und Begründung gestellt werden. Darauf (insb. Ziff. 17 des Beschlusses vom 24. November 2017; amtliche Akten SK 17 360, pag 83 ff.) ist zu verweisen.