6. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den Parteibegehren, hilfsweise unter Berücksichtigung der Begründung. Er kann deckungsgleich oder enger, grundsätzlich aber nicht weiter sein als das Anfechtungsobjekt. (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, S. 149 f.). Vorliegend ist der von der Vorinstanz gefällte Nichteintretensentscheid zu überprüfen. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinaus verlangt, es seien weitere Abklärungen zu seiner Hafterstehungsfähigkeit zu treffen und der Strafantritt sei auf unbestimmte Zeit zu verschieben, verlässt er das Anfechtungsobjekt. Darauf ist nicht einzutreten.