2. Am 21. Februar boten die BVD den Beschwerdeführer erneut zum Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten auf. Mit E-Mail vom 23. März 2018 bzw. Schreiben vom 28. März 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Aufgebot zum Vollzug und beantragte «Aufschub um 14 Tage». Mit Entscheid vom 3. April 2018 trat die POM auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht ein. Ein Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist wies sie ab.