Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub des Strafvollzugs wiesen die BVD mit Verfügung vom 12. Juni 2017 ab und luden den Beschwerdeführer neu zum Strafantritt auf den 10. Juli 2017 vor. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 trat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) mit Entscheid vom 31. Juli 2017 mangels Begründung nicht ein. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 24. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.