1. Am 28. April 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, abzüglich einem Tag Polizeihaft. Die Be- währungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) boten den Beschwerdeführer am 20. März 2017 für den 1. Mai 2017 zum Vollzug dieser Freiheitsstrafe auf. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub des Strafvollzugs wiesen die BVD mit Verfügung vom 12. Juni 2017 ab und luden den Beschwerdeführer neu zum Strafantritt auf den 10. Juli 2017 vor.