Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 179 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt B.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 3. April 2018 (2018.POM.262) Erwägungen: I. 1. Am 28. April 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, abzüglich einem Tag Polizeihaft. Die Be- währungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) boten den Beschwerdeführer am 20. März 2017 für den 1. Mai 2017 zum Vollzug dieser Freiheitsstrafe auf. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub des Strafvollzugs wiesen die BVD mit Verfügung vom 12. Juni 2017 ab und luden den Beschwerdeführer neu zum Strafantritt auf den 10. Juli 2017 vor. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 trat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) mit Entscheid vom 31. Juli 2017 mangels Begründung nicht ein. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erho- bene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 24. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Januar 2018 abwies, soweit darauf einzutreten war. 2. Am 21. Februar boten die BVD den Beschwerdeführer erneut zum Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten auf. Mit E-Mail vom 23. März 2018 bzw. Schreiben vom 28. März 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Aufgebot zum Vollzug und beantragte «Aufschub um 14 Tage». Mit Entscheid vom 3. April 2018 trat die POM auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht ein. Ein Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist wies sie ab. 3. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde bei den Strafkammern des Obergerichts. Er beantragt: 1. Es sei auf unbestimmte Zeit der Strafantritt zu verschieben. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. II. 4. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 2 5. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterliegende Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 6. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den Parteibegehren, hilfsweise unter Berücksichtigung der Begründung. Er kann deckungsgleich oder enger, grundsätz- lich aber nicht weiter sein als das Anfechtungsobjekt. (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, S. 149 f.). Vorliegend ist der von der Vorinstanz gefällte Nichteintretensentscheid zu überprü- fen. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinaus verlangt, es seien weitere Ab- klärungen zu seiner Hafterstehungsfähigkeit zu treffen und der Strafantritt sei auf unbestimmte Zeit zu verschieben, verlässt er das Anfechtungsobjekt. Darauf ist nicht einzutreten. 7. Wie sich zeigen wird, erachtet die Kammer die zu beurteilende Beschwerde als offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 VRPG (e contrario) verzichtete sie daher darauf, vor ihrem Beschluss bei der POM und der General- staatsanwaltschaft eine Vernehmlassung einzuholen (vgl. dazu MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N 8 zu Art. 69 VRPG). III. 8. Gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Beschwerden einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unter- schrift enthalten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Beschluss vom 24. No- vember 2017 (SK 17 360) dargelegt, welche Anforderungen an Anträge und Be- gründung gestellt werden. Darauf (insb. Ziff. 17 des Beschlusses vom 24. Novem- ber 2017; amtliche Akten SK 17 360, pag 83 ff.) ist zu verweisen. Mit Eingabe vom 28. März 2018, bzw. vorab per E-Mail vom 21. März 2018, rea- gierte der Beschwerdeführer auf das erneute Aufgebot zum Strafantritt der BVD vom 21. Februar 2018. In seinem Schreiben brachte er vor, seinen Anwalt nicht zu erreichen und nicht zu wissen, ob dieser innert Frist eine Beschwerde einreichen werde. Da der Anwalt auch im Besitze seiner Akten sei, könne er selber keine Ein- gabe verfassen, weshalb er um einen «Aufschub um 14 Tage» bitte. Bei einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht er- streckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Aus den innerhalb der Frist eingereich- ten Dokumenten ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer mit der Festset- zung des Vollzugsbeginns nicht einverstanden war. Weitere Ausführungen machte er nicht. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, lässt sich aus der Eingabe insbesondere nicht schliessen, inwiefern und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer die Verfügung der BVD vom 21. Februar 2018 anfechten wollte (pag. 11). Da die Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt der Eingabe des Be- schwerdeführers bereits weit fortgeschritten war und sich seinen Ausführungen 3 entnehmen lässt, dass er sich sowohl der auslaufenden Frist als auch der Begrün- dungspflicht bewusst war, bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, den Be- schwerdeführer auf die Unvollständigkeit seiner Eingabe hinzuweisen und ihn auf- zufordern, einen Antrag und eine Begründung nachzureichen (Art. 33 Abs. 3 VR- PG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umstän- den nicht auf die Beschwerde eintrat und das Gesuch um Erstreckung der Rechts- mittelfrist («Gesuch um Aufschub») abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Gründe, gestützt auf welche der Beschwerdeführer seinen Strafantritt erneut verschieben wollte, lassen sich nunmehr seiner Beschwerde ans Obergericht ent- nehmen (pag. 1 ff.). Er bringt vor, obwohl bei ihm «gesundheitliche Beeinträchti- gungen» festgestellt worden seien, habe man bis anhin keine vertiefte Untersu- chung seines Gesundheitszustands vorgenommen. Solche Abklärungen seien aber notwendig, um seine Hafterstehungsfähigkeit beurteilen zu können. Dies ergebe sich einerseits aus dem Gutachten vom 9. September 2013 und andererseits aus einem Bericht von Dr.med. C.________. Es sei willkürlich, wenn die medizinische Einschätzung «vom Schreibtisch aus» durchgeführt werde. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht darauf hin (pag. 11, vorletzter Ab- schnitt), dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit bereits Gegenstand des letz- ten – mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2018 abgeschlosse- nen – Verfahrens war. Es stellt sich somit die Frage, ob über die Invollzugsetzung der Freiheitsstrafe von 30 Monaten und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dass in der gleichen Sache noch keine rechtskräftige Verfügung oder ein rechts- kräftiger Entscheid vorliegt, ist eine Prozessvoraussetzung, welche von der urtei- lenden Behörde von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 20a VRPG). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der zu beurteilende Anspruch dem Richter be- reits früher aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet wurde (BGE 139 III 126 E. 3.1). Dies trifft vorliegend zu. Die Kammer und auch das Bundesgericht äusserten sich in ihren Urteilen nicht nur zur Frage der Mangelhaftigkeit der Beschwerdebegründung, sondern auch zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ihm fehlt damit grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an einer neuerlichen Beurteilung. Eine erneute Beurtei- lung kann indessen ausnahmsweise angezeigt sein, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung be- stand (BGE 138 I 61 E. 4.3 mit Hinweisen; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 1 zu Art. 56 VRPG). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet – wie bereits im Verfahren SK 17 360 – lediglich ein, er sei zu Unrecht nicht einer er- neuten Begutachtung unterzogen worden. Aus welchen Gründen er sich ausser Stande sieht, seine Haftstrafe anzutreten bzw. inwiefern sich sein Gesundheitszu- 4 stand seit dem letzten Entscheid verschlechtert haben soll, bringt er nicht vor. Vielmehr stützt er sich bei seiner Argumentation auf eine Stelle im Gutachten vom 9. September 2013 und einen Bericht von Dr. med. C.________ aus dem April 2017 – mithin auf Dokumente, welche die Kammer bereits in ihre Entscheidfindung im Verfahren SK 17 360 einbezog. Sie hielt dort diesbezüglich fest, die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes sowie seine berufliche und private Lebenssituation seien nicht derart ausserge- wöhnlich, dass sie einen «wichtigen Grund» im Sinne von Art. 31 SMVG darstellten und ausnahmsweise einen Strafaufschub rechtfertigen könnten (Ziff. 19 des Ent- scheids vom 24. November 2017, amtliche Akten SK 17 360 pag. 87; so auch das Bundesgericht in Erwägung 4 des Urteils vom 29. Januar 2018, amtliche Akten pag. 121 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer seine Begründung rechtzeitig vorgebracht hätte, wäre demnach nicht auf seine Beschwerde einzutreten gewesen. IV. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des oberinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 bestimmt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten. 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 24. Mai 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6