3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘000.00, 3/4 ausmachend CHF 1‘500.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘000.00, 1/4 ausmachend CHF 500.00, werden vom Kanton Bern getragen. 2. A.________ wird eine Entschädigung (1/4 des Honorars vor oberer Instanz) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 657.55 zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).