19 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig gesprochen: der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, begangen am 17.4.2016 in Uetendorf; und in Anwendung der Art. 31 Abs. 2bis Bst. f und Abs. 2ter, 55, 91 Abs. 1 Bst. b SVG 2a Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 VRV 47, 106 aStGB, 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘680.00.