Solches setzt ein Verschulden voraus, während die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots von einem Verschulden unabhängig sind (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Gestützt auf das Gesagte ist in casu für das erstinstanzliche Verfahren folglich keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. Oberinstanzlich hat der Beschuldigte gestützt auf den obgenannten Verteilschlüssel (vgl. Ausführungen Ziff. 14 hiervor) allerdings Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessen Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Rechtsanwältin B.__