15. Entschädigung Ein finanzieller Ausgleich für das erstinstanzliche Verfahren kommt nur bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Frage (Art. 429 Abs. 1 StPO). Ein Abweichen von diesen Grundsätzen hätte die Abkehr vom Prinzip der Akzessorietät der Kosten zur Folge. Ebenso wenig liegt vorliegend eine «fehlerhafte Verfahrenshandlung» gemäss Art. 426 Abs. 3 Bst. a bzw. Art. 417 StPO vor, was eine teilweise Kostenauflage an den Kanton erlauben würde. Solches setzt ein Verschulden voraus, während die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots von einem Verschulden unabhängig sind (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2).