BSG 161.12]). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen auf Einstellung sowie eventualiter auf Freispruch vom Vorwurf der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren, nicht durch. In Übereinstimmung mit dem Urteil der Vorinstanz erfolgt auch oberinstanzlich ein Schuldspruch. Allerdings unterliegt der Be-