Verfahrensverzögerungen können grundsätzlich Auswirkungen auf die Kostenauferlegung haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2013 vom 26.6.2014 E. 3.4). Ein Verzicht auf erstinstanzliche Verfahrenskosten oder deren Reduktion kommt bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings nur in Frage, wenn diese derart schwer wiegt, dass das Verfahren einzustellen ist (Prinzip der Akzessorietät der Kosten, BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘680.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘600.00 und Auslagen von CHF 80.00, festgelegt (pag.