V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Verfahrensverzögerungen können grundsätzlich Auswirkungen auf die Kostenauferlegung haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2013 vom 26.6.2014 E. 3.4).