Dem Beschuldigten ist diesbezüglich nichts vorzuwerfen. Allerdings wird dem Beschuldigten einzig eine Übertretung vorgeworfen, die nicht im Strafregister eingetragen wird (vgl. Art. 366 Abs. 2 aStGB), und abgesehen von der Verfahrensverzögerung ist beim Beschuldigten keine zusätzliche Betroffenheit auszumachen. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Reduktion der Strafe um 50% als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt.