17 strafen leicht straferhöhend aus. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Übertretungsbusse von CHF 600.00 grundsätzlich als angemessen. Indem die Vorinstanz fast zwei Jahre für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung benötigte, wurde das Beschleunigungsgebot klar verletzt (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 4 hiervor). Konkrete Gründe für die Verzögerung sind nicht auszumachen, diese dürften jedoch allein bei der Vorinstanz zu suchen sein. Dem Beschuldigten ist diesbezüglich nichts vorzuwerfen.