grobe Verkehrsregelverletzung). Der Beschuldigte verhielt sich während der Tat und im laufenden Strafverfahren korrekt, was allerdings erwartet werden darf. Der Beschuldigte war weder einsichtig noch reuig. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der Vor-