Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug vom 29.5.2018 weist der Beschuldigte allerdings insgesamt zwei Vorstrafen auf (eine nach Jugendstrafrecht), wovon auch mehrere Vergehen gegen das SVG auszumachen sind (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Entwendung zum Gebrauch, mehrfach begangen; Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, mehrfach begangen; Fahren ohne Haftpflichtversicherung; Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; grobe Verkehrsregelverletzung).