Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber noch als leicht zu bezeichnen. Er handelte vorsätzlich und wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.