Strafzumessungsfaktoren grundsätzlich neutral gewichtet werden. Dieser Sachverhalt ist mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu vergleichen, wobei je nach Situation erhöhende und/oder senkende Faktoren zu berücksichtigen sind. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand ab 0.5‰ beim Normsachverhalt: «Gutbeleumundeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen, ohne FiaZ» eine Busse ab CHF 600.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 16, Stand 1.7.2015).