Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb sie dem Beschuldigten eine Übertretungsbusse von maximal CHF 500.00 auferlegen darf. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ihrer Überlegungen zur Strafzumessung geht die Kammer von sogenannten Referenzsachverhalten und dazugehörenden Strafen aus, sofern sich solche auf allgemein anerkannte Richtlinien beziehen – insbesondere die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) – oder sich aus der ständigen Praxis der Strafkammern ergeben.