16 13. Konkrete Strafzumessung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 114 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung). Die Missachtung des Verbots in Art. 91 Abs. 1 Bst. b SVG, unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren, wird mit Busse bis CHF 10‘000.00 bestraft (vgl. Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb sie dem Beschuldigten eine Übertretungsbusse von maximal CHF 500.00 auferlegen darf.