In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er trank in der Nacht vom 16.4.2016 auf den 17.4.2016 insgesamt ca. einen Liter Bier und 1.5 dl roten Vodka. Bei dieser Menge Alkohol konnte er nicht mehr damit rechnen, eine Blutalkoholkonzentration von unter 0.1‰ aufzuweisen, was er denn zu Recht auch nicht geltend machte. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Entsprechend hat ein Schuldspruch gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. b SVG wegen Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren, begangen am 17.4.2016 in Uetendorf zu erfolgen. IV. Strafzumessung