Die Kammer kommt mithin zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte trank in der Nacht vom 16.4.2016 auf den 17.4.2016 ca. einen Liter Bier und 1.5 dl roten Vodka. Danach fuhr er am 17.4.2016 um ca. 04.35 Uhr mit dem Personenwagen A4 BE ________ als Neulenker mit einem Führerausweis auf Probe von der Autobahnausfahrt Thun-Nord R bis zum Parkplatz der H.________AG. Dort fand eine Polizeikontrolle statt, bei welcher beim Beschuldigten ein Atemalkohol von 0.37‰ festgestellt wurde. III. Rechtliche Würdigung