Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig ist – im Gegenteil. Insofern lässt sich mit den Vorbringen der Verteidigung, dass sich der Sachverhalt allenfalls auch anders hätte zutragen können, nicht aufzeigen, dass durch die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_957/2015 vom 11.12.2015 E. 3). Die Kammer kommt mithin zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte trank in der Nacht vom 16.4.2016 auf den 17.4.2016 ca. einen Liter Bier und 1.5 dl roten Vodka.