Ein Alkoholtest mit sämtlichen Autoinsassen wäre gar nicht zulässig gewesen. Letztlich ist, wie bereits erwähnt, kein Grund ersichtlich, weshalb G.________ hätte Falschangaben machen sollen. Die Aussagen von G.________ sind nach Ansicht der Kammer damit glaubhaft. Es kann darauf abgestellt werden. 10.3 Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig ist – im Gegenteil.