Zudem zielt der Vorwurf der Verteidigung, G.________ habe nicht bei allen Autoinsassen einen Alkoholtest durchgeführt, ins Leere. Für die Anordnung einer Atemalkoholprobe ist – mit Ausnahme des Fahrzeugführers (Art. 55 Abs. 1 SVG) – ein Anfangsverdacht erforderlich (vgl. hierzu anstelle vieler Ausführungen im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 347 vom 18.12.2017 E. 7.2). Einen solchen hatten die Polizisten einzig beim Beschuldigten, weil sie bei diesem Alkoholgeruch feststellten und er auf dem Fahrersitz sass. Ein Alkoholtest mit sämtlichen Autoinsassen wäre gar nicht zulässig gewesen.